Fast jede Anfrage, die uns erreicht, enthält diesen Satz: „Brauche ich dafür eigentlich eine Genehmigung?“ Im Netz steht darauf meistens ein beruhigendes „nein, in der Regel nicht“. Für Berlin stimmt das nur für einen Teil der Fälle, und ausgerechnet der häufigste Fall in dieser Stadt gehört nicht dazu.

Diese Seite sortiert es nach der Bauordnung für Berlin, mit den Paragraphen zum Nachlesen. Wir sind ein Bauunternehmen, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die Bauaufsicht deines Bezirks.

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Die kurze Antwort in drei Fällen

Es hängt an genau zwei Fragen: Ist die Wand tragend oder aussteifend? Und in welcher Gebäudeklasse steht sie?

Fall Verfahren Grundlage
Nicht tragende, nicht aussteifende Wand, egal in welchem Gebäude Verfahrensfrei, kein Bauantrag § 61 Absatz 1 Nummer 11 a BauO Bln
Tragende oder aussteifende Wand im Ein- oder Zweifamilienhaus bis 7 m Höhe Verfahrensfrei, kein Bauantrag § 61 Absatz 1 Nummer 11 b BauO Bln
Tragende oder aussteifende Wand im Mehrfamilienhaus, also im typischen Berliner Miets- und Eigentumshaus Nicht verfahrensfrei, in der Regel vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63 BauO Bln

Der Wortlaut zu den Bauteilen steht in § 61 Absatz 1 Nummer 11 der Bauordnung für Berlin. Verfahrensfrei sind danach unter anderem „nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen“ und „die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2″.

Der zweite Halbsatz ist der entscheidende. Er nennt ausdrücklich nur die Gebäudeklassen 1 und 2. Alles darüber fällt nicht darunter.

Warum die Gebäudeklasse alles entscheidet

Die Gebäudeklassen stehen in § 2 Absatz 3 BauO Bln. Verkürzt:

Gemessen wird nicht die Firsthöhe, sondern die Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der mittleren Geländeoberfläche. Die 7-Meter-Grenze ist also ungefähr die Oberkante Fußboden im zweiten Obergeschoss.

Zwei Bedingungen müssen für Gebäudeklasse 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sein: die Höhe und die Begrenzung auf zwei Nutzungseinheiten mit zusammen 400 m². Ein niedriges Haus mit sechs Wohnungen ist deshalb nicht Gebäudeklasse 2, sondern 3.

Der Berliner Altbau, der häufigste und der unbequemste Fall

Das klassische Berliner Mietshaus in Charlottenburg, Prenzlauer Berg oder Kreuzberg hat vier bis sechs Geschosse. Damit liegt es über 13 m und fällt in Gebäudeklasse 5, teils in 4. Eine Eigentumswohnung in so einem Haus liegt in derselben Gebäudeklasse wie das ganze Haus.

Das heißt, klar gesagt: Wer in einer Berliner Altbauwohnung eine tragende Wand öffnet, ist damit nicht verfahrensfrei. Der Durchbruch ist eine Änderung einer baulichen Anlage und braucht in aller Regel ein Baugenehmigungsverfahren, üblicherweise das vereinfachte nach § 63 BauO Bln.

Bei einer nicht tragenden Wand in derselben Wohnung sieht es wieder anders aus. Die ist nach § 61 Absatz 1 Nummer 11 a verfahrensfrei, unabhängig von der Gebäudeklasse.

Deshalb ist die erste Frage bei jedem Projekt nicht „was kostet der Durchbruch“, sondern „ist die Wand tragend“. Beim Termin mit dem Tragwerksplaner für 390 € brutto beantworten wir genau das, mit Aufmaß und kurzer schriftlicher Bestätigung.

Verfahrensfrei heißt nicht anforderungsfrei

Hier wird oft zu kurz zitiert, auch von uns in älteren Texten. Der genaue Stand ist dieser:

§ 66 Absatz 1 BauO Bln sagt, dass die Pflicht zu bautechnischen Nachweisen für verfahrensfreie Bauvorhaben nicht gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einem verfahrensfreien Durchbruch muss also niemand einen Standsicherheitsnachweis einreichen oder prüfen lassen.

§ 61 Absatz 5 BauO Bln sagt aber im selben Gesetz: „Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen.“

Die Anforderung an die Standsicherheit fällt also nicht weg, nur die Vorlage- und Prüfpflicht. Das Gebäude muss standsicher bleiben, und zwar nachweisbar. Wer das ohne Berechnung behauptet, behauptet es auf eigenes Risiko: gegenüber der Bauaufsicht, gegenüber der Gebäudeversicherung und beim Verkauf gegenüber dem Käufer.

In der Praxis läuft es deshalb auf dasselbe hinaus. Wir rechnen jeden Durchbruch, auch den verfahrensfreien, und die Unterlagen bleiben beim Eigentümer.

Wer den Nachweis erstellen darf und wann er geprüft wird

Erstellen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 muss der Standsicherheitsnachweis nach § 66 Absatz 2 BauO Bln von einer Person erstellt sein, die ein einschlägiges Studium abgeschlossen hat, mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung mitbringt und in der entsprechenden Liste der Baukammer Berlin eingetragen ist. Eintragungen anderer Bundesländer gelten in Berlin mit.

Prüfen. Nach § 66 Absatz 3 BauO Bln muss der Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 bauaufsichtlich geprüft sein. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 gilt das ausdrücklich nicht.

Für das Berliner Mietshaus bedeutet die Kombination aus beidem: Baugenehmigungsverfahren und geprüfte Statik. Das ist der Aufwand, den viele Angebote im Netz nicht einpreisen und der später als Nachforderung auftaucht.

Zu einer geprüften Statik gehören bei uns auch Werkstattzeichnungen mit Schweißnachweisen. Bei jeder Statik gehören dazu Positions- und Montageplan, Stützenplan, Detailzeichnungen zu Auflagern und Trägern, Angaben zum Brandschutz sowie Liefernachweise und Fachunternehmererklärung.

Und wenn du zur Miete wohnst oder in einer Eigentümergemeinschaft?

Das ist eine andere Baustelle, im Wortsinn. Die Bauordnung regelt das Verhältnis zur Behörde. Ob du überhaupt darfst, regeln Mietvertrag und Wohnungseigentumsgesetz. Beides steht auf einer eigenen Seite: Wanddurchbruch als Mieter oder in der WEG.

Was wir davon übernehmen

AKEO Ingenieurbau Berlin eG macht Wanddurchbrüche mit Statik aus einer Hand. Das heißt für die Genehmigungsfrage konkret:

Preise, Stand 2026, brutto:

Was der Durchbruch selbst kostet, hängt an Wandaufbau, Spannweite und Trägerprofil. Auf unserer Projektseite stehen neun abgerechnete Fälle mit Trägerprofil, Bauzeit und tatsächlich gezahltem Preis.

Wand prüfen lassen und Termin anfragen

Häufige Fragen

Braucht ein Wanddurchbruch in Berlin eine Baugenehmigung?

Bei einer nicht tragenden Wand nicht, das ist nach § 61 Absatz 1 Nummer 11 a BauO Bln verfahrensfrei. Bei einer tragenden oder aussteifenden Wand nur dann nicht, wenn das Gebäude ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 ist, also ein Ein- oder Zweifamilienhaus bis 7 m Höhe. Im mehrgeschossigen Berliner Wohnhaus ist der tragende Durchbruch dagegen in aller Regel genehmigungsbedürftig, üblicherweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO Bln.

Stimmt der Satz „verfahrensfrei heißt nicht nachweisfrei“?

Er trifft die Sache im Ergebnis, ist aber juristisch zu kurz. Genauer: § 66 Absatz 1 BauO Bln nimmt verfahrensfreie Vorhaben von der Pflicht zu bautechnischen Nachweisen aus, es muss also nichts eingereicht oder geprüft werden. § 61 Absatz 5 BauO Bln verlangt aber, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Standsicherheit muss also eingehalten werden, auch ohne Vorlagepflicht. Wer sie ohne Berechnung behauptet, trägt das Risiko selbst.

Woran erkenne ich, ob meine Wand tragend ist?

Sicher nur durch Prüfung am Objekt. Indizien sind Wandstärke ab etwa 17,5 cm, ein durchgehender Verlauf über mehrere Geschosse, Lage über einer Kellerwand und ein massiver Klang beim Klopfen. Verlassen kann man sich darauf nicht: In Berliner Häusern aus den 50er Jahren streut das Material von Vollziegel bis Hohlblock, und dem Putz sieht man das nicht an. Auch eine dünne Wand kann aussteifend sein und damit unter dieselbe Regel fallen.

Was kostet die Klärung der Genehmigungsfrage?

Die Einordnung ist Teil des Termins mit dem Tragwerksplaner für 390 € brutto. Wenn du die Antwort schriftlich für Verwaltung, Vermieter oder Amt brauchst, kommt die ausführliche Stellungnahme für 235 € dazu.

Wer entscheidet am Ende verbindlich?

Die Bauaufsicht des Bezirks. Diese Seite gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der Behörde im Einzelfall.

Wanddurchbruch nach Bezirk und Umland